Satzung – Stand 31. März 2017

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der 1884 in der ehemaligen Stadt Neheim gegründete Verein führt den Namen Turnverein Neheim 1884 e.V. Der Sitz des Vereins ist Arnsberg, Stadtteil Neheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Nummer 372 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“ Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische Bestrebungen und Erörterung konfessioneller Fragen sind ausgeschlossen. Es werden keine Bestrebungen geduldet, die darauf hinauslaufen, Mitglieder nach rassischen, politischen oder religiösen Gesichtspunkten zu unterscheiden.

§ 3 – Verbandszugehörigkeiten

Der Verein ist Mitglied des LSB NRW, KSB Hochsauerland, Sauerländer Turngaus und erkennt deren Satzungen und Ordnungen sowie die Satzungen und Ordnungen des Westfälischen Turnerbundes e.V., des Deutschen Turner-Bundes e.V. und der Fachverbände an. Bestehende und neuzugründende Abteilungen des Vereins mit eigener Verbandshierarchie erkennen auch deren Satzungen und Ordnungen sowie die der übergeordneten Fachverbände an.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst bzw. eine Abteilung des Vereins als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. Für persönliche Schäden der Mitglieder übernimmt der Verein keine Haftung. Die Mitglieder des Vereins erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimm- und Wahlfähigkeit (aktiv und passiv) in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Dem geschäftsführenden Vorstand können jedoch nur Mitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird nach 60-jähriger Vereinszugehörigkeit zum TURNVEREIN NEHEIM erreicht; gegebenenfalls durch Vorstandsbeschluss auch eher.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt. Dieser muss zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen.
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss,
d) durch Auflösung des Vereins.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das bisherige Vereinsmitglied jedes Anrecht an den Verein, seine Einrichtungen und sein Vermögen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden,

a) wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung nicht entrichtet hat und länger als 6 Monate rückständig ist,
b) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck,
c) wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes oder eines Vertreters des Vorstandes gröblichst widersetzt,
d) wegen unehrenhaften Betragens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
e) bei Vorstandsmitgliedern auch bei gröblicher Vernachlässigung ihrer dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen; es ist ihm jedoch vor Beschlussfassung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren.

§ 6 – Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitglieder von der Beitragszahlung befreien. Die Beitragszahlung erfolgt durch halbjährlichen Bankeinzug (SEPA-Lastschriftverfahren) am 15. Februar und 15. August oder dem folgenden Banktag eines jeden Jahres. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Evtl. anfallende Kursgebühren werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

§ 7 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand
c) die Vereinsjugend mit ihren Organen (siehe Jugendordnung)

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von einem Versammlungsleiter (dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes) mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der Tagespresse -z.Zt. Westfalenpost und Westfälische Rundschau-. Die in der Presse erscheinende Einladung enthält keine detaillierte Tagesordnung. Die Tagesordnung liegt zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins aus und kann dort von allen Mitgliedern eingesehen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge von einem Mitglied

a) mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind, und
b) die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

Beziehen sich solche Anträge auf Satzungsänderungen, bedürfen sie zur Aufnahme in die Tagesordnung des einstimmigen Votums der anwesenden Mitglieder. Solche Anträge können nicht vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden, da über ihre Aufnahme in die Tagesordnung erst auf der Mitgliederversammlung entschieden wird. Jedem Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Anderenfalls muss erneut eingeladen werden; die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen bzw. Neufassungen sind mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der vom Vorstand bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Hauhaltplanes für das nächste Kalenderjahr
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes  

§ 10 – Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in
e) dem/der Sportlichen Leiter / Sportlichen Leiterin

Dem erweiterten Vorstand gehören an

a) der geschäftsführende Vorstand
b) der/die stellvertretende/n Sportliche Leiter / Sportliche Leiterin
c) der/die Beisitzer/innen
d) zwei Jugendvorsitzende

Wenn in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, ist damit der erweiterte Vorstand gemeint.

§ 11 – Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB

a) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils der/die Vorsitzende oder der/die stellv. Vorsitzende mit einem der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
b) Jede personelle Veränderung des geschäftsführenden Vorstandes und der Satzung ist im Vereinsregister einzutragen.
c) Der geschäftsführende Vorstand hat den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr vorzubereiten, alle laufenden Vereinsangelegenheiten zu erledigen und die vom Vorstand oder der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen.

§ 12 – Erweiterter Vorstand

Der Vorstand tritt zusammen auf Einladung des/der Vorsitzenden oder von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Er muss eingeladen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es verlangt. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 48 Stunden.

§ 13 Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen des Jugendvorstandes. Die Vereinsjugend des TVN führt und verwaltet sich selbstständig. Alles Weitere regelt die Kinder- und Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung, sondern ergänzt diese.

§ 14 – Aufwandsentschädigung

Für gewählte Ehrenamtsträger (Mitglieder des Vorstandes und Abteilungsvorstände) können pauschale Aufwandsentschädigungen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26a ESTG gezahlt werden.

§ 15 - Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören: a) die Mitglieder des Vorstandes, b) die Abteilungsvorstände, c) die Übungsleiter/innen und Gruppenhelfer/innen,

§ 16 – Abteilungen

a) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.
b) Jede Abteilung wird durch einen/eine Abteilungsleiter/in geleitet. Abteilungsversammlungen werden einmal jährlich einberufen.
c) Die Abteilungsleiter/innen werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 17 – Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, der/die Sportliche Leiter/in und deren Stellvertreter/innen im jährlichen Wechsel. Wiederwahl ist in jedem Fall zulässig. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, kann jedoch, wenn kein Widerspruch erfolgt, auch durch Akklamation geschehen. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vor Beendigung der Amtsdauer abberufen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt im jährlichen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren; eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Die Ernennung der Beisitzer/innen erfolgt durch den Vorstand.

§ 18 – Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

§ 19 – Beschlüsse/Protokolle

Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet in allen Vereinsorganen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag, bei Nichtanwesenheit des/der Vorsitzenden ist die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend. Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten und vom Vorsitzenden sowie von der Protokollführer/in unterschrieben sein müssen.

§ 20 – Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden; auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Förderverein Freibad Neheim e.V., hilfsweise an den Kreissportbund Hochsauerlandkreis e.V.. Voraussetzung dieser Vermögensnachfolge bleibt, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Übertragung als gemeinnützig anerkannt ist und dass dieses Vermögen nach Bereinigung der Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden soll. Die vorherige Zustimmung des Finanzamtes ist erforderlich. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren, deren Tätigkeit vorab aus der Vereinskasse zu vergüten ist.

§ 22

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verlieren die bisher geltenden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, alle in der Satzung erwähnten Ordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.